| Name, Sitz und Zweck | ||
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Art. 1 |
Name, Sitz und Rechtsform |
Unter dem Namen "Gewerbeverein Kölliken-Uerkental", gegründet am 27. Februar 1928, besteht ein Verein mit Sitz in Köl-liken, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 ff. gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird. |
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Art. 2 |
Vereinszweck |
Der Verein hat den Zweck, nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Interessen der selbständig erwerbenden Mitglieder zu vertreten und zu wahren, sowie ein kollegiales Verhältnis untereinander zu pflegen und zu fördern. Einen möglichst umfassenden Zusammenschluss der Gewerbetreibenden von Kölliken und dem Uerkental ist anzustreben. |
| Mitgliedschaft | ||
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Art. 4 |
Aufnahme |
Mitglieder des Vereins können im Vereinsgebiet ansässige, selbständig erwerbende, natürliche und juristische Personen werden, sofern sie in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Das Aufnahmegesuch ist schrifltich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. |
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Art. 5 |
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Der Verein umfasst: |
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Art. 6 |
Ehrenmitglieder |
Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden, wer sich im Verein oder in der Gewerbepolitik in besonderer Weise verdient gemacht hat. |
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Art. 7 |
Freimitglieder |
Mitglieder welche in den Ruhestand treten und die Vereinspflichten erfüllt haben, können durch die Generalversammlung als Freimitglied ernannt werden. |
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Art. 8 |
Rechte der Mitgieder |
Ehren- und Freimitglieder geniessen die gleichen Vereinsrechte wie die Aktivmitglieder. Für die Ehren- und Freimitglieder sind die Beiträge freiwillig. |
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Art. 9 |
Geschäftsnachfolger |
Der Geschäftsnachfolger eines Mitgliedes
übernimmt bis zur |
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Art. 10 |
Verlust der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Aufgabe der Geschäftstätigkeit, Austritt, Konkurs oder Ausschluss. |
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Art. 11 |
Austritt |
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Austrittsgesuche werden durch die Generalversammlung erledigt. |
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Art. 12 |
Ausschluss |
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung |
| Finanzen | ||
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Art. 13 |
Rechnung, Budget |
Über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensverhältnisse des Vereins ist der ordentlichen Generalversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und für das kommende Jahr ein Budget zur Beschlussfassung vorzulegen. |
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Art. 14 |
Jahresbeitrag |
Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung
nach |
| Art. 15 | Haftung | Gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. |
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Art. 16 |
Rechnungsjahr |
Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. März. |
| Vereinsorgane | ||
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Art. 17 |
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Die Organe des Vereins sind: |
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Art. 18 |
Generalversammlung |
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des
Vereins. |
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Art. 19 |
Einberufung |
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens
10 |
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Art. 20 |
Befugnisse der Generalversammlung |
Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von 3 Jahren einen Vorstand von mindestens fünf Mitgliedern-, den Präsidenten - sowie zwei Rechnungsrevisoren, - genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung sowie das Budget und beschliesst über alle weiteren Geschäfte, die ihr vom Vorstand oder als Antrag von Mitgliedern vorgelegt werden. |
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Art. 21 |
Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie dienen vor allem der Orientierung der Mitglieder über Veranstaltungen des Vereins, über gewerbepolitische Angelegenheiten, zur Förderung der Berufsinteressen und der Lehrlingswerbung sowie dem Interesse an einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit. |
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Art. 22 |
Bestellung Vorsand |
Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand
konstiuiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er setzt sich
zusammen aus dem: |
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Art. 23 |
Befugnisse Vorstand |
Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins, soweit dafür |
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Art. 24 |
Zeichnungsberechtigung |
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vice-Präsident, und der Aktuar bzw. deren Stellvertreter führen durch Kollektivzeichnung die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein. |
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Art. 25 |
Rechnungsrevisoren |
Die zwei von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung. Über das Revisorenergebnis erstatten die Revisoren persönlich Bericht an die Generalversammlung. Durch die Abnahme der Jahresrechnung wird der Vorstand entlastet. |
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Art. 26 |
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Die Revisoren sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. |
| Statutenänderung | ||
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Art. 27 |
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Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen einer Generalversammlung. |
| Auflösen des Vereins | ||
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Art. 28 |
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Eine Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. |
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Art. 29 |
Verfahren |
Ein allfälliges Vermögen ist bei der Auflösung der Gemeinde Kölliken zur Verwaltung zu übergeben. Dieselbe hat die Gelder zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis sich ein neuer Gewerbeverein in Kölliken bildet. |
| Allgemeines | ||
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Art. 30 |
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Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zum Gewerbeverein Kölliken-Uerkental deren Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen. |
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Art. 31 |
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Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung vom 5. Mai 1988 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 21. September 1961. |
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Kölliken, den 5. Mai 1988 | Der Präsident: Heinrich Hochuli Der Aktuar: Werner Rütti Kölliken, den 5. Mai 1988 |